Nach der Neuregelung der Schulbesuchsverordnung 2025 gilt:

  • Entschuldigungspflicht durch Eltern oder volljährige Schüler selbst
  • Eltern oder volljährige Schüler müssen die Schule über die Verhinderung und den Grund informieren
    • Dies muss mündlich, telefonisch, elektronisch (WebUntis) oder schriftlich erfolgen
    • Spätestens am 2. Tag
  • Eine schriftliche Entschuldigung von Eltern oder volljährigen Schülern muss nur vorgelegt werden, wenn die Schule dies einfordert.

Als Übersicht: